Sanierungspflicht nach Hauskauf oder Erbe in Neustadt: Fristen und Förderung 2026

Stand · 2. Oktober 2026 13 Min Lesezeit · 2692 Wörter
Dennis Will
Dennis Will · Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann, IHK-Sachkundenachweis §34c GewO, 13 Jahre Erfahrung
Diplom-Kaufmann · 13 Jahre · IHK §34c GewO
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  1. Welche Sanierungspflichten greifen bei Hauskauf oder Erbschaft?
  2. Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?
  3. Welche Förderung gibt es für die Sanierungspflicht?
  4. Wie läuft die 2-Jahres-Frist in der Praxis ab?
  5. Was gilt beim Heizungstausch ab Mitte 2026?
  6. Wie wirkt sich die Sanierungspflicht auf den Verkaufspreis aus?
  7. Häufige Fragen

Welche Sanierungspflichten greifen bei Hauskauf oder Erbschaft?

Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft oder erbt, hat nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zwei Jahre Zeit für zwei Nachrüstungen: die oberste Geschossdecke dämmen und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen dämmen. Die frühere Pflicht, alte Heizkessel auszutauschen, gibt es seit 29. Juli 2026 nicht mehr.

Seit 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, es hat das Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke steht jetzt in § 35 GModG, die für die Rohrleitungen in § 69. Die Zwei-Jahres-Frist betrifft Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat. Solange er das Haus behält, muss er nicht nachrüsten. Diese Schonung endet mit dem ersten Eigentümerwechsel nach dem Stichtag, also sobald das Haus verkauft, verschenkt oder vererbt wird.

In Neustadt betrifft das viele Häuser der Baujahre 1960 bis 1990, die gerade an die nächste Generation gehen. Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist oft die günstigste Maßnahme, je nach Fläche 3000 bis 6000 Euro. Den Heizungstausch schreibt das Gesetz nicht mehr vor. Steht er trotzdem an, kostet er deutlich mehr: 15.000 bis 30.000 Euro für eine moderne Wärmepumpe oder Brennwerttechnik.

Gedämmt werden muss die Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum, wenn sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllt. Nach der Dämmung darf ihr U-Wert höchstens 0,24 W/m²K betragen. Wer den Dachboden später ausbauen will, kann stattdessen das Dach selbst dämmen. Ist die volle Dämmstärke technisch nicht möglich, etwa weil die Sparren zu niedrig sind, reicht ein Dämmstoff in der größtmöglichen Dicke.

Beim Heizkessel hat sich die Lage geändert. Bis Juli 2026 mussten neue Eigentümer Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre waren, binnen zwei Jahren stilllegen (§ 72 GEG). Diese Vorschrift ist im neuen Gesetz ersatzlos weggefallen. Ein alter Kessel darf weiterlaufen, auch nach einem Kauf oder Erbfall.

Die Rohrdämmung nach § 69 GModG ist technisch simpel und wird trotzdem oft vergessen. Alle zugänglichen, bisher ungedämmten Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Kellern oder Technikräumen bekommen eine Dämmhülle. Das kostet je nach Gebäudegröße 500 bis 1500 Euro.

Wer die Nachrüstpflicht verletzt, riskiert nach § 108 GModG ein Bußgeld bis 50.000 Euro, bei der Geschossdecke genauso wie bei den Rohren.

Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?

Befreit sind Eigentümer, die am 1. Februar 2002 schon selbst im Haus gewohnt haben, solange sie es behalten. Ausnahmen gibt es außerdem für Denkmäler und für Fälle, in denen sich die Maßnahme nicht rechnet. Ist das Dach schon gedämmt, entfällt die Pflicht für die Geschossdecke.

Die wichtigste Ausnahme betrifft Altbesitzer. Wer am Stichtag 1. Februar 2002 eine Wohnung in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt hat, muss nicht nachrüsten. Beim Eigentümerwechsel fällt diese Ausnahme weg, Erben oder Käufer haben dann zwei Jahre Zeit. Das Gesetz knüpft die Frist an den ersten Eigentümerwechsel nach dem Stichtag. Wurde das Haus seit 2002 schon einmal verkauft oder vererbt, lief die Frist damals ab. Käufer sollten dann prüfen, ob die Nachrüstung erledigt ist.

In Neustadt trifft das viele Erbengemeinschaften. Haben die Eltern seit 1985 im Haus gewohnt, waren sie befreit. Die Kinder, die 2026 erben, müssen innerhalb von zwei Jahren nachrüsten. Ich sehe häufig, dass Erben diese Frist unterschätzen, weil sie glauben, der Bestandsschutz gehe auf sie über.

Denkmalschutz spielt in der Altstadt von Neustadt, in Hambach und in Diedesfeld eine Rolle. Würde die Dämmung die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinträchtigen, darf nach § 105 GModG von der Pflicht abgewichen werden. Lassen Sie sich das von der Denkmalschutzbehörde schriftlich bestätigen.

Die Ausnahme wegen Unwirtschaftlichkeit greift selten. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern entfällt die Pflicht nach § 35 Absatz 4 GModG, wenn sich die Nachrüstung über die eingesparte Energie nicht in angemessener Frist bezahlt macht, in der Regel 10 bis 15 Jahre. Bei den Energiepreisen 2026 ist diese Hürde hoch, und ohne fundierte Energieberatung lässt sich die Ausnahme nicht glaubhaft machen. In anderen Fällen bleibt nur ein Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte bei der zuständigen Behörde (§ 102 GModG).

Ist das Dach schon gedämmt oder erfüllt es den Mindestwärmeschutz, muss die oberste Geschossdecke nicht mehr gedämmt werden. Dasselbe gilt, wenn die Geschossdecke selbst den Mindestwärmeschutz bereits erfüllt.

Welche Förderung gibt es für die Sanierungspflicht?

Das BAFA zahlt 15 Prozent Basisförderung für Dämmung und Anlagentechnik, mit individuellem Sanierungsfahrplan 20 Prozent. Für den Heizungstausch sind über die KfW bis 70 Prozent Förderung möglich, bei niedrigem Einkommen bis 80 Prozent.

Die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG EM) liegt bei 15 Prozent. Ein Beispiel: Kostet die Dämmung der obersten Geschossdecke 5000 Euro, gibt es 750 Euro Zuschuss. Mit iSFP-Bonus sind es 1000 Euro.

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt 5 Prozentpunkte mehr Förderung und verdoppelt die förderfähige Obergrenze von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Die Erstellung des iSFP wird selbst mit 50 Prozent gefördert, bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit höchstens 650 Euro. In Rheinland-Pfalz bietet die Verbraucherzentrale RLP kostenlose Erstberatungen an, etwa in Ludwigshafen, und hat landesweit 70 Beratungsstellen.

Beim Heizungstausch gilt die KfW-Förderung 458, seit 21. Juli 2026 mit neuen Bedingungen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Selbstnutzer bekommen 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, wenn sie eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen. Dieser Bonus sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, für Anträge ab 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr. Der Einkommensbonus beträgt 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Für Familien mit Kindern liegen die Grenzen höher. Zusammen sind höchstens 70 Prozent möglich, für Selbstnutzer mit einem Einkommen bis 30.000 Euro 80 Prozent. Förderfähig sind beim Einfamilienhaus höchstens 28.000 Euro Kosten, der Zuschuss liegt damit bei höchstens 19.600 Euro, mit 80 Prozent bei 22.400 Euro. Die Kostengrenze sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro.

Der Förderantrag muss gestellt sein, bevor die Arbeiten vor Ort beginnen. Den Vertrag mit dem Handwerker schließen Sie schon vorher, und zwar mit einer Klausel, die ihn an die Förderzusage knüpft (aufschiebende oder auflösende Bedingung). BAFA und KfW verlangen einen solchen Vertrag für den Antrag. Wer erst saniert und dann den Antrag einreicht, verliert den Anspruch. Die Reihenfolge lautet also: Energieberater beauftragen, iSFP erstellen lassen, Angebot einholen, Vertrag mit Förderklausel schließen, Förderantrag stellen, Zusage abwarten und erst dann anfangen.

Rheinland-Pfalz hat über die Investitions- und Strukturbank (ISB) eigene Landesprogramme. Für die Modernisierung selbst genutzten Wohnraums gibt es zinsgünstige Darlehen mit einem Tilgungszuschuss, der je nach Einkommen und erreichtem Effizienzhaus-Standard bis zu 25 Prozent beträgt. Den Antrag stellen Sie bei der Stadtverwaltung. Die Energieagentur RLP in Mainz berät kostenlos dazu, wie Landes- und Bundesförderung zusammenpassen.

Wie läuft die 2-Jahres-Frist in der Praxis ab?

Die Frist beginnt mit dem Eigentumsübergang: beim Kauf mit dem Grundbucheintrag, beim Erbe mit dem Todestag. Zwei Jahre später müssen die Nachrüstungen abgeschlossen sein. Mit Planung und Förderantrag sollten Sie deshalb gleich anfangen.

Beim Kauf zählt der Grundbucheintrag, denn erst mit ihm geht das Eigentum über. Der Notartermin setzt die Frist noch nicht in Gang. In der Pfalz vergehen zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintrag oft 4 bis 8 Wochen, in denen die Frist noch nicht läuft. Ich rate trotzdem, in dieser Zeit schon anzufangen: Energieberater kontaktieren, Energieausweis prüfen, erste Handwerkerangebote einholen.

So sieht ein typischer Zeitplan 2026 aus. Monat 1 bis 3 nach Eigentumsübergang: Energieberater beauftragen, Vor-Ort-Termin, iSFP erstellen lassen. Monat 3 bis 5: Angebote einholen, Vertrag mit Förderklausel schließen, Förderantrag stellen und die Zusage abwarten, die Bearbeitung beim BAFA dauert derzeit 4 bis 8 Wochen. Monat 5 bis 8: Wartezeit auf den Handwerker, gute Betriebe in Neustadt haben oft 3 bis 6 Monate Vorlauf. Monat 8 bis 18: Geschossdecke und Rohre dämmen, wer will, tauscht im selben Zug die Heizung. Monat 18 bis 24: Puffer für Nachbesserungen, Abnahme und den Verwendungsnachweis an das BAFA.

Für die Heizungsförderung stellt der Fachbetrieb oder der Energieeffizienz-Experte eine Bestätigung zum Antrag aus, nach den Arbeiten folgt die Bestätigung nach Durchführung. Fragen Sie deshalb schon beim Angebot, ob der Betrieb das Förderverfahren kennt. Rechnungen und Bestätigung nach Durchführung reichen Sie bei der Förderstelle ein. Die KfW überweist den Zuschuss danach in der Regel zur Mitte oder zum Ende des Monats. Abgeschlossen sein muss das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage.

Die größte Zeitfalle ist die Handwerkersuche. Dachdecker und Heizungsbauer sind in der Vorderpfalz 2026 stark ausgelastet, bei Energieberatern sieht es nicht besser aus. Wer erst in Monat 20 einen Handwerker sucht, riskiert, die Frist zu überschreiten.

Bei einer Erbschaft gilt dieselbe Frist. Sie beginnt aber nicht erst mit dem Grundbucheintrag, denn nach § 1922 BGB geht das Eigentum schon mit dem Tod auf die Erben über. Wer ab der Grundbuchberichtigung rechnet, verliert Monate. In Erbengemeinschaften rate ich, früh zu klären, wer den Energieberater beauftragt, wer die Kosten trägt und wer den Förderantrag stellt. Solange das offen ist, verzögert sich der Start oft um Monate.

Kontrolliert wird bei der Feuerstättenschau. Der Bezirksschornsteinfeger prüft dabei, ob Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen noch ungedämmt sind. Findet er etwas, weist er schriftlich darauf hin und setzt eine Frist. Erst wenn auch diese verstreicht, meldet er den Fall der zuständigen Behörde (§ 97 GModG).

Was gilt beim Heizungstausch ab Mitte 2026?

Seit 29. Juli 2026 ist die 65-Prozent-Regel entfallen, auch in Neustadt. Eigentümer wählen die neue Heizung frei. Wer eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss aber ab 2029 einen wachsenden Bioanteil sicherstellen. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Vorgabe gestrichen, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Die frühere Staffelung nach Einwohnerzahl, mit eigenen Fristen für Großstädte und für kleinere Städte wie Neustadt, ist damit hinfällig. Erlaubt sind nach § 42 GModG unter anderem Wärmepumpe, Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, Biomasse, Solarthermie, Hybridlösungen und der Anschluss an ein Wärmenetz.

Für Gas- und Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Haus eingebaut werden, gilt eine Biotreppe (§ 43 GModG). Ein Teil der Wärme muss dann aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen, mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Eine Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung kann diese Pflicht ganz oder teilweise erfüllen. Zusätzlich soll bis 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz eine Grüngasquote für die Lieferanten von Gas und Öl einführen.

Ich rate 2026 trotzdem zu erneuerbaren Lösungen. Wärmepumpe, Pelletheizung oder eine Hybridlösung aus Gas und Solarthermie sind förderfähig und zukunftssicher. Bei einer reinen Gasheizung kommen ab 2029 die Kosten für den Bioanteil dazu.

Eine Pflicht, alte Heizkessel nach 30 Jahren auszutauschen, gibt es seit 29. Juli 2026 nicht mehr. Der frühere § 72 GEG ist ersatzlos entfallen. Wer ein Haus mit altem Kessel kauft oder erbt, muss ihn also nicht wegen seines Alters ersetzen.

Für Neustadt heißt das: Wer 2026 ein Haus mit Baujahr 1985 und alter Heizung kauft, muss sie nicht tauschen. Einplanen sollte er den Tausch trotzdem, wenn der Kessel absehbar ersetzt werden muss. Der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW sinkt ab Februar 2027 halbjährlich und entfällt für Anträge ab 1. August 2028. Wer früh tauscht, bekommt mehr Zuschuss.

Wie wirkt sich die Sanierungspflicht auf den Verkaufspreis aus?

Unsanierte Häuser mit absehbarer Nachrüstpflicht verlieren 2026 deutlich an Wert, weil Käufer die Sanierungskosten einrechnen und entsprechend verhandeln. Energetisch sanierte Häuser erzielen Aufschläge.

In meiner Arbeit in Neustadt sehe ich seit 2024 eine klare Wertschere. Häuser mit moderner Heizung (Wärmepumpe oder Brennwertkessel unter 10 Jahren) und guter Dämmung (Energieausweis B oder besser) verkaufen sich 10 bis 20 Prozent schneller und erzielen 5 bis 15 Prozent höhere Preise als unsanierte Vergleichsobjekte.

Umgekehrt verlangen Käufer bei unsanierten Häusern Abschläge. Ist die Heizung von 1992 und die Geschossdecke ungedämmt, rechnen Käufer mit 20.000 bis 30.000 Euro Sanierungskosten und handeln den Kaufpreis entsprechend herunter. Das ist nachvollziehbar: Sie müssen binnen zwei Jahren investieren und tragen das Risiko mit den Handwerkern.

Der Energieausweis wird 2026 zum zentralen Verkaufsargument. Die Skala für Wohngebäude reicht weiterhin von A+ bis H (Anlage 10 GModG). Klasse E bis H gilt als sanierungsbedürftig, A+ bis C als attraktiv. In Neustadt liegen viele unsanierte Häuser der Baujahre 1970 bis 1990 in Klasse F oder G.

Wer vor dem Verkauf in Dämmung und Heizung investiert, holt diese Kosten oft zu 60 bis 80 Prozent über den Verkaufspreis wieder herein. Käufer bewerten die fertige Lösung höher als eine Pflicht, die sie selbst erledigen müssten, und das Haus ist schneller verkauft.

Käufern rate ich: Den Energieausweis vor der ersten Besichtigung anfordern (Pflicht seit 2014), im Schornsteinfegerprotokoll das Alter der Heizung nachsehen und die Sanierungskosten gleich in die Finanzierung einrechnen. Banken verlangen 2026 häufiger einen Energieausweis für die Beleihungsprüfung.

Häufige Fragen

Wann beginnt die 2-Jahres-Frist bei Erbschaft?

Die 2-Jahres-Frist beginnt mit dem Erbfall, also dem Todestag. Nach § 1922 BGB geht das Eigentum in diesem Moment auf die Erben über, Grundbucheintrag und Erbschein ändern daran nichts. In einer Erbengemeinschaft läuft die Frist deshalb für alle Miterben gleichzeitig, egal wer das Haus später übernimmt. Für Erben gelten dieselben Nachrüstpflichten wie für Käufer. Klären Sie deshalb früh, wer die Sanierung beauftragt und bezahlt.

Muss ich die Sanierung selbst bezahlen oder kann ich sie auf den Kaufpreis umlegen?

Die Sanierungspflicht trifft den neuen Eigentümer. Rechtlich können Sie die Kosten nicht auf den Verkäufer umlegen. In der Praxis handeln Käufer aber häufig einen niedrigeren Kaufpreis aus, wenn Sanierungen absehbar sind. Eine saubere Kalkulation der Nachrüstkosten mit dem Energieberater hilft bei dieser Verhandlung. Verkäufer können die Sanierung auch selbst vor dem Verkauf erledigen und den höheren Wert mitnehmen.

Kann ich die Sanierungspflicht umgehen, wenn ich das Haus gleich wieder verkaufe?

Nein. Die Pflicht hängt am Eigentümerwechsel und geht auf den Käufer über. Der rechnet die Sanierungskosten ein und verlangt dafür in der Regel einen Preisabschlag. Wer ein unsaniertes Haus verkauft, muss deshalb mit deutlichen Abschlägen rechnen.

Gilt die Sanierungspflicht auch bei Schenkung?

Ja. Eine Schenkung ist ein Eigentümerwechsel wie ein Verkauf, die zwei Jahre laufen ab der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch. Eine Ausnahme für Kinder, die schon länger im Haus wohnen, sieht das Gesetz nicht vor. Das betrifft viele vorweggenommene Erbfälle in der Pfalz.

Was passiert, wenn ich die 2-Jahres-Frist nicht einhalte?

Nach § 108 GModG drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Ungedämmte Rohre fallen außerdem bei der Feuerstättenschau auf. Der Schornsteinfeger weist dann schriftlich darauf hin, setzt eine Frist und meldet den Fall der Behörde, wenn sie verstreicht.

Kann ich die BAFA-Förderung auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist noch beantragen?

Ja. Die BAFA-Förderung ist nicht an die 2-Jahres-Frist gebunden, Zuschüsse gibt es auch später, solange die Förderprogramme laufen. Entscheidend ist, dass der Förderantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird, mit einem Handwerkervertrag, der an die Förderzusage geknüpft ist. Für eine Sanierung, die schon gemacht ist, gibt es rückwirkend keine Förderung. Die Nachrüstpflicht selbst bleibt bestehen, auch wenn Sie keine Förderung beantragen.

Kann ich die Sanierung steuerlich absetzen?

Ja, bei einem selbst genutzten Haus als Alternative zur Förderung nach § 35c EStG. Absetzen lassen sich insgesamt 20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre: je 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen. Sie können entweder die Förderung oder die Steuerermäßigung nutzen, beides zusammen geht nicht.

Lohnt sich ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) auch bei kleinen Maßnahmen?

Meistens ja. Der iSFP bringt 5 Prozentpunkte mehr Förderung (von 15 auf 20 Prozent) und verdoppelt die förderfähige Obergrenze von 30.000 auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Er kostet rund 1500 bis 2000 Euro und wird selbst mit 50 Prozent gefördert, höchstens mit 650 Euro Zuschuss. Bei einer einzelnen Dämmmaßnahme für 10.000 Euro bringt der iSFP 500 Euro mehr Förderung, Ihr Eigenanteil am iSFP liegt aber bei mindestens rund 850 Euro. Für diese eine Maßnahme bleibt also ein Minus. Er lohnt sich trotzdem, weil er die späteren Maßnahmen gleich mitplant.

Wie finde ich einen qualifizierten Energieberater in Neustadt?

Für die BAFA-Förderung muss der Energieberater in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena eingetragen sein. Die Liste finden Sie unter energie-effizienz-experten.de. In Neustadt und der Vorderpfalz gibt es rund 30 zertifizierte Berater. Kostenlose Erstberatungen bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Ludwigshafen und landesweit an. Fragen Sie nach Erfahrung mit dem iSFP und danach, ob der Berater die Handwerker vor Ort kennt.

Gilt die 65-Prozent-Regel auch in Neustadt?

Nein. Die 65-Prozent-Regel ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz am 29. Juli 2026 entfallen, in Neustadt genauso wie in Großstädten. Wer jetzt eine Gas- oder Ölheizung neu einbaut, muss aber einen wachsenden Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff erzeugen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Eine Pflicht, alte Heizkessel nach 30 Jahren auszutauschen, gibt es nicht mehr.

Die zwei Jahre ab Eigentumsübergang klingen großzügig. Allein die BAFA-Bearbeitung dauert aber derzeit 4 bis 8 Wochen, und gute Handwerker in Neustadt haben oft 3 bis 6 Monate Wartezeit. Mein Rat: Holen Sie in den ersten drei Monaten nach Kauf oder Erbschaft einen zertifizierten Energieberater ins Haus, lassen Sie einen iSFP erstellen und stellen Sie den Förderantrag, bevor die Arbeiten beginnen. In Rheinland-Pfalz helfen Verbraucherzentrale und ISB-Landesprogramme zusätzlich. Wenn Sie nicht sicher sind, welche Maßnahmen Ihr Haus in Neustadt konkret betreffen, sprechen Sie mich an. Ich kläre mit Ihnen die Ausgangslage und vermittle Sie an erfahrene Energieberater in der Region.
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Dennis Will
Dennis Will
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann, IHK-Sachkundenachweis §34c GewO, 13 Jahre Erfahrung

Geschäftsführer von Will Immobilien, Diplom-Kaufmann mit 13 Jahren Erfahrung am Pfälzer Immobilienmarkt. Spezialist für Neustadt und die Mittelhaardt. IHK-Sachkundeprüfung §34c GewO.

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Quellen
  • Bundesregierung: Gebäudemodernisierungsgesetz Die wesentlichen Neuregelungen gelten ab dem 29. Juli 2026. Die Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Gas und Öl soll ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Förderung läuft seit 21. Juli 2026 mit angepassten Bedingungen.
  • Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Gesetzestext § 35 GModG: Dämmung der obersten Geschossdecke auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K), bei Ein- und Zweifamilienhäusern binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. § 69: Dämmung zugänglicher Leitungen in unbeheizten Räumen, gleiche Frist. § 72 (Austauschpflicht für Heizkessel): weggefallen. § 43: Bioanteil für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen 10, 15, 30 und 60 Prozent ab 2029, 2030, 2035 und 2040. § 97: Kontrolle bei der Feuerstättenschau. § 108: Bußgeld bis 50.000 Euro.
  • § 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
  • BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle Zuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mit individuellem Sanierungsfahrplan 5 Prozentpunkte mehr. Förderfähig sind 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, mit iSFP 60.000 Euro.
  • BAFA: Energieberatung für Wohngebäude Gefördert werden 50 Prozent des Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern.
  • BAFA: Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthält.
  • KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen (458) Seit 21.07.2026: 30 Prozent Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, entfällt für Anträge ab 01.08.2028), Einkommensbonus 40, 30 oder 10 Prozent bis 30.000, 40.000 oder 50.000 Euro, höchstens 70 Prozent, bei Einkommen bis 30.000 Euro 80 Prozent. Förderfähige Kosten beim Einfamilienhaus höchstens 28.000 Euro. Vertrag mit Bedingung vor dem Antrag, Antrag vor Beginn der Arbeiten, Abschluss binnen 36 Monaten.
  • § 35c EStG: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen Je 7 Prozent der Aufwendungen im ersten und zweiten Jahr, 6 Prozent im dritten, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Nur bei selbst genutzten Gebäuden, Ausführung durch ein Fachunternehmen und nicht neben öffentlicher Förderung.
  • ISB Rheinland-Pfalz: Modernisierung selbst genutzten Wohnraums (505) Zinsgünstiges Darlehen mit Tilgungszuschuss, je nach Einkommen und Effizienzhaus-Standard bis 25 Prozent. Antrag bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung.
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