Spekulationsfrist Immobilien Pfalz: 10-Jahres-Regel 2026 erklärt

Stand · 02. Oktober 2026 15 Min Lesezeit · 2760 Wörter
Dennis Will
Dennis Will · Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), 13 Jahre Erfahrung, IHK-Sachkundepruefung §34c GewO
Diplom-Kaufmann · 13 Jahre · IHK §34c GewO
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  1. Wie funktioniert die 10-Jahres-Spekulationsfrist bei Immobilien?
  2. Wann ist ein Immobilienverkauf trotz kurzer Haltezeit steuerfrei?
  3. Was passiert bei Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie?
  4. Wann wird ein privater Verkäufer zum gewerblichen Grundstückshändler?
  5. Wie berechnet sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn?
  6. Welche Besonderheiten gelten in Rheinland-Pfalz und der Pfalz?
  7. Häufige Fragen

Wie funktioniert die 10-Jahres-Spekulationsfrist bei Immobilien?

Die Spekulationsfrist startet mit dem notariellen Kaufvertrag und endet zehn Jahre plus einen Tag später. Wer innerhalb dieser Frist verkauft, versteuert den Gewinn. Danach ist der Verkauf steuerfrei.

Ein Beispiel: Wer am 15. März 2016 den Kaufvertrag für eine Wohnung unterschrieben hat, kann sie ab dem 16. März 2026 steuerfrei verkaufen. Die Frist läuft tagesgenau. Auch beim Verkauf zählt das Datum des notariellen Kaufvertrags. Grundbucheintrag, Kaufpreiszahlung und Übergabe spielen für die Frist keine Rolle. Das Beurkundungsdatum finden Sie in Ihrem Kaufvertrag.

Zur Vorgeschichte: Bis 1998 betrug die Frist zwei Jahre. Das Steuerentlastungsgesetz vom 31. März 1999 verlängerte sie auf zehn Jahre, auch für Grundstücke, die schon vorher gekauft waren. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2010, dass diese Rückwirkung teilweise verfassungswidrig war, und zwar soweit sie Wertsteigerungen erfasste, die bis zur Verkündung des Gesetzes entstanden waren und nach altem Recht schon steuerfrei hätten realisiert werden können. Für heutige Verkäufe spielt das keine Rolle mehr.

Versteuert wird der Gewinn: Verkaufspreis minus ursprüngliche Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten wie Maklergebühren, Notarkosten und gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei vermieteten Immobilien kommen die in Anspruch genommenen Abschreibungen (AfA) wieder dazu, weil sie in den Vorjahren die Steuer gesenkt haben. Steuerlich zählt das Jahr, in dem der Kaufpreis zufließt, nicht das Jahr des Vertragsabschlusses. Bleibt der Gewinn unter der Freigrenze von 1000 Euro pro Jahr (seit 2024, vorher 600 Euro), fällt keine Steuer an. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, also auch für Edelmetalle oder Kunstgegenstände, die innerhalb ihrer jeweiligen Spekulationsfrist verkauft werden.

Wann ist ein Immobilienverkauf trotz kurzer Haltezeit steuerfrei?

Eine selbst genutzte Immobilie können Sie auch innerhalb der 10-Jahre-Frist steuerfrei verkaufen. Voraussetzung ist die Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Das Gesetz kennt zwei Wege. Entweder haben Sie die Immobilie vom Kauf bis zum Verkauf ausschließlich selbst bewohnt. Oder Sie haben sie im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt, dann darf sie vorher auch vermietet gewesen sein. Beim zweiten Weg muss die Eigennutzung zusammenhängend sein: das Jahr vor dem Verkauf ganz, das Verkaufsjahr und das Jahr davor mindestens an einem Tag. Gezählt werden Kalenderjahre, keine vollen 36 Monate. Wird die Wohnung in dieser Zeit zwischendurch vermietet, ist die Ausnahme verloren. Eine kurze Vermietung im Verkaufsjahr nach dem Auszug schadet dagegen nicht, wenn die Eigennutzung davor die drei Kalenderjahre abdeckt (BFH, Urteil vom 3. September 2019, IX R 10/19). Ein Rechenbeispiel zur sogenannten Zwei-Silvester-Regel steht unten bei den häufigen Fragen.

Das gilt auch für eine Zweit- oder Ferienwohnung, wenn Sie sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren ausschließlich selbst genutzt und nicht vermietet haben. Gelegentliche Aufenthalte am Wochenende oder im Urlaub reichen, solange niemand sonst dort Miete zahlt (BFH, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16).

Ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst bewohnten Wohnung schadet nicht. Auch der Gewinn, der auf das Arbeitszimmer entfällt, bleibt steuerfrei (BFH, Urteil vom 1. März 2021, IX R 27/19). Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige gilt dagegen nicht als Eigennutzung. Eine Ausnahme gibt es: Überlassen Eltern ihren Kindern eine Immobilie unentgeltlich, während sie für diese noch Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, zählt das wie eigene Nutzung, und der Verkauf ist steuerfrei. Fällt der Kindergeldanspruch weg, wird daraus Fremdnutzung. Überlassen Kinder ihren Eltern eine Immobilie unentgeltlich, ist das ebenfalls Fremdnutzung, und bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist fällt Steuer an.

Bei einem Zweifamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst bewohnen und die andere vermieten, wird der Veräußerungsgewinn aufgeteilt. Der selbst genutzte Teil kann jederzeit steuerfrei verkauft werden, für den vermieteten Teil gilt die 10-Jahres-Frist. Aufgeteilt wird in der Regel nach Wohnfläche oder Mietwert.

Was passiert bei Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie?

Bei Erbschaft oder Schenkung übernimmt der neue Eigentümer die Spekulationsfrist des Erblassers oder Schenkers. Die Besitzzeit läuft weiter und beginnt nicht von vorn.

In der Pfalz ist das besonders häufig: Eltern vererben oder verschenken das Eigenheim an ihre Kinder, die längst anderswo wohnen. Ein Beispiel: Hat Ihr Vater das Haus 2010 gekauft und Sie erben es 2024, können Sie 2026 steuerfrei verkaufen, weil seine zehn Jahre weiterzählen. Erbschaft und Schenkung selbst sind keine Veräußerung und lösen keine Steuer nach § 23 EStG aus.

Hat der Erblasser selbst im Haus gewohnt, wird diese Eigennutzung dem Erben zugerechnet, allerdings nur für die Zeit, in der er tatsächlich dort wohnte. Hat er das Haus im Jahr seines Todes und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt und wird es danach bis zum Verkauf nicht vermietet, ist der Verkauf auch für den Erben steuerfrei. Vermietet der Erbe das Haus nach dem Erbfall zunächst, gilt die 10-Jahres-Frist ab dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser.

Kauft ein Miterbe einem anderen Miterben den Erbteil ab, ist das nach dem Bundesfinanzhof keine anteilige Anschaffung des Grundstücks, das zum Nachlass gehört (Urteil vom 26. September 2023, IX R 13/22). Anders ist es, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird und ein Miterbe das Grundstück gegen eine Abfindung an die anderen übernimmt. Dann gilt der bezahlte Teil als angeschafft, und für ihn läuft eine neue Frist.

Bei Schenkungen innerhalb der Familie lohnt ein zweiter Blick auf die gemischte Schenkung. Dabei erbringt der Beschenkte eine Gegenleistung, etwa die Übernahme von Schulden. Steuerlich wird der Erwerb dann aufgeteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert. Für den entgeltlichen Teil beginnt eine neue Spekulationsfrist, für den unentgeltlichen Teil läuft die Frist des Schenkers weiter.

Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen getrennt davon hinzu und haben eigene Freibeträge, etwa 400.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre. Erben Kinder das Elternhaus, das die Eltern selbst bewohnt haben, kann es von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre lang bewohnen. Begünstigt sind bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche (§ 13 ErbStG). Diese Befreiung ist getrennt von § 23 EStG zu prüfen.

Wann wird ein privater Verkäufer zum gewerblichen Grundstückshändler?

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, die er kurz vorher gekauft, gebaut oder modernisiert hat, gilt in der Regel als gewerblicher Grundstückshändler. Dann entfällt die 10-Jahres-Frist, jeder Gewinn ist steuerpflichtig, und es kommt Gewerbesteuer dazu.

Ob die Immobilien im Alleineigentum oder als Bruchteilseigentum gehalten werden, spielt für die Zählung keine Rolle. Auch der Verkauf von Miteigentumsanteilen zählt mit, ebenso jede Wohnung, die Sie aus einem gekauften Mehrfamilienhaus einzeln weiterverkaufen.

Neben der Zahl der Verkäufe zählen die Umstände. Kauft jemand eine Immobilie erkennbar, um sie nach kurzer Zeit mit Gewinn weiterzuverkaufen, etwa nach einer umfassenden Sanierung, kann das Finanzamt schon beim ersten oder zweiten Verkauf Gewerblichkeit annehmen. Dafür sprechen eine kurze Haltezeit, Baumaßnahmen zur Wertsteigerung, professionelle Vermarktung, eine Finanzierung mit hohem Fremdkapital und fehlende eigene Nutzung. Dagegen sprechen eine lange Haltezeit, jahrelange eigene Nutzung oder Vermietung und ein Verkauf aus privaten Gründen wie Scheidung, Erbfall oder Umzug.

In der Pfalz sehe ich das häufig bei Eigentümern, die über Jahre mehrere Objekte als Kapitalanlage gekauft haben und sie nach und nach verkaufen. Für die Drei-Objekt-Grenze zählt außer der Zahl der Verkäufe vor allem der Abstand zum Kauf. Mitgezählt werden nach dem BMF-Schreiben vom 26. März 2004 Objekte, bei denen Kauf, Bau oder Modernisierung und Verkauf zeitlich eng zusammenliegen, in der Regel innerhalb von fünf Jahren. Objekte mit bis zu zehn Jahren Abstand zählen nur mit, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass der Verkauf von Anfang an geplant war. Häuser und Wohnungen, die mindestens zehn Jahre vermietet oder in der Regel mindestens fünf Jahre selbst bewohnt waren, bleiben außen vor. Auch die fünf Jahre sind keine starre Grenze: Wer danach in kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte verkauft, kann trotzdem gewerblich handeln. Zwei Beispiele: Wer vier Wohnungen verkauft, die er jeweils länger als zehn Jahre vermietet hat, bleibt in der Regel privater Vermögensverwalter. Wer vier Wohnungen kauft, saniert und innerhalb von drei Jahren weiterverkauft, überschreitet die Grenze.

Als gewerblicher Grundstückshändler zahlen Sie Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Die Grundstücksverkäufe selbst sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, weil sie unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG). Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung nötig, und die Buchführungspflichten sind deutlich umfangreicher als bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Wie berechnet sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn?

Veräußerungsgewinn ist Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten. Bei vermieteten Objekten werden die Abschreibungen (AfA) wieder hinzugerechnet. Den Gewinn versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz.

Zu den Anschaffungskosten gehören der Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie spätere Ausbau- und Modernisierungskosten, soweit sie steuerlich als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten. Als Verkaufskosten ziehen Sie Maklercourtage, Inserate, Gutachten und die Notarkosten des Verkaufs ab.

Bei vermieteten Immobilien mindern in Anspruch genommene Abschreibungen (AfA) und Sonderabschreibungen die Anschaffungskosten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn. Wer über Jahre jährlich 2 Prozent AfA geltend gemacht hat, bekommt diese Beträge bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist wieder hinzugerechnet.

Ein Rechenbeispiel: Kauf 2016 für 200.000 Euro, AfA über acht Jahre insgesamt 32.000 Euro, Verkauf 2024 für 300.000 Euro, Veräußerungskosten 10.000 Euro. Verkaufspreis 300.000 Euro minus Anschaffungskosten 200.000 Euro minus Veräußerungskosten 10.000 Euro plus AfA 32.000 Euro ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn von 122.000 Euro. Er wird zum übrigen Einkommen des Verkäufers addiert und mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag liegt die Belastung bei rund 44 Prozent des Gewinns, in diesem Beispiel also bei circa 54.000 Euro.

Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1000 Euro, bleibt er steuerfrei. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr verrechnen, nicht mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder anderen Einkunftsarten. Ein Verlustvortrag ist möglich, ebenso ein Rücktrag ins Vorjahr, beides aber nur innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte.

Wird der Kaufpreis in Raten gezahlt, versteuern Sie den Gewinn anteilig in den Jahren, in denen die Raten zufließen. Das kann günstiger sein, weil sich die Progression über mehrere Jahre verteilt. Anzugeben ist der Verkauf in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erfährt von jedem Verkauf, weil Notare Grundstückskaufverträge anzeigen müssen (§ 18 GrEStG).

Welche Besonderheiten gelten in Rheinland-Pfalz und der Pfalz?

In Rheinland-Pfalz beträgt die Grunderwerbsteuer 5 Prozent, 54,4 Prozent der Wohnungen in Wohngebäuden bewohnen ihre Eigentümer selbst (Zensus 2022). Die Spekulationsfrist selbst ist Bundesrecht und gilt in Neustadt genauso wie in Hambach oder Gimmeldingen.

In der Pfalz sehe ich häufig drei Fälle. Der erste ist das geerbte Elternhaus in einem Ortsteil wie Hambach, Mussbach oder Diedesfeld. Die Erben wohnen oft schon anderswo und möchten verkaufen. Entscheidend ist dann, wann die Eltern das Haus gekauft oder gebaut haben und wie lange sie selbst darin gewohnt haben. Haben die Eltern im Todesjahr und in den beiden Jahren davor selbst dort gewohnt und wird das Haus danach nicht vermietet, ist der Verkauf auch für die Erben steuerfrei.

Der zweite Fall sind Ferienimmobilien an der Haardt oder in den Weinorten der Mittelhaardt, gekauft als Kapitalanlage oder für gelegentliche eigene Aufenthalte. Hier kommt es auf die Abgrenzung zwischen Eigennutzung und Vermietung an. Wer überwiegend selbst nutzt und nur gelegentlich an Feriengäste vermietet, kann die Eigennutzungs-Ausnahme gefährden. Steuerfrei bleibt nach dem Bundesfinanzhof nur eine Ferienwohnung, die nicht zur Vermietung bestimmt ist und Ihnen in der übrigen Zeit selbst zur Verfügung steht.

Der dritte Fall sind gemischt genutzte Gebäude, etwa bei Weingütern oder landwirtschaftlichen Betrieben: Ein Teil wird betrieblich genutzt, ein anderer bewohnt. Der Veräußerungsgewinn wird nach Nutzungsanteilen aufgeteilt. Den Wohnteil können Sie bei Eigennutzung steuerfrei verkaufen, für den Betriebsteil gelten andere steuerliche Regeln.

In Rheinland-Pfalz reichen Notare Grundbuchanträge elektronisch ein, dafür fallen zusätzliche Gebühren für XML-Strukturdaten an. Trägt der Verkäufer diese Kosten, zählen sie zu den Veräußerungskosten und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Viele Eigentümer besitzen neben dem Haus auch Weinberge oder landwirtschaftliche Flächen. Gehören sie zum Privatvermögen, fallen auch sie unter § 23 EStG. Gehören sie zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, gelten andere steuerliche Regeln. Für unbebaute Grundstücke gibt es keine Eigennutzungs-Ausnahme, weil man darauf nicht wohnen kann. Wird ein unbebautes Grundstück gekauft, bebaut und innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft, gehören Grund und Boden und das Gebäude zum privaten Veräußerungsgeschäft. Die Fertigstellung des Hauses startet keine neue Spekulationsfrist, es zählt der Tag des Grundstückskaufs. Wer 2018 ein Grundstück gekauft und 2020 darauf gebaut hat, rechnet die zehn Jahre ab 2018.

Häufige Fragen

Zählt bei der Spekulationsfrist das Datum des Kaufvertrags oder der Schlüsselübergabe?

Entscheidend ist das Datum des notariellen Kaufvertrags, nicht die Schlüsselübergabe oder Kaufpreiszahlung. Die 10-Jahres-Frist beginnt am Tag der Beurkundung beim Notar. Verkaufen Sie genau zehn Jahre später, ist der Verkauf noch steuerpflichtig. Ab dem Tag danach ist er steuerfrei.

Kann ich mein Haus nach 8 Jahren steuerfrei verkaufen, wenn ich es 3 Jahre selbst bewohnt habe?

Ja, wenn Sie das Haus im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich selbst bewohnt haben, ist der Verkauf steuerfrei, auch nach nur 8 Jahren Besitzzeit. Es müssen nicht volle drei Jahre sein. Die Eigennutzung muss zusammenhängend sein: das Jahr vor dem Verkauf ganz, das Verkaufsjahr und das Jahr davor mindestens an einem Tag.

Was ist die Zwei-Silvester-Regel?

Sie müssen nicht volle drei Jahre selbst wohnen, sondern zusammenhängend in drei Kalenderjahren, das mittlere davon ganz. Wer am 31. Dezember 2023 einzieht, das ganze Jahr 2024 dort wohnt und am 2. Januar 2025 verkauft, hat in drei Kalenderjahren selbst gewohnt (2023, 2024, 2025). Das genügt für die Steuerfreiheit.

Was passiert steuerlich, wenn ich ein geerbtes Haus nach 5 Jahren verkaufe?

Bei Erbschaft übernehmen Sie die Spekulationsfrist Ihres Erblassers. Maßgeblich ist das Kaufdatum des Erblassers, nicht der Erbfall. Hat der Erblasser das Haus vor weniger als 10 Jahren gekauft, ist Ihr Verkauf innerhalb dieser Frist steuerpflichtig. Ausnahme: Hat der Erblasser es im Jahr seines Todes und den zwei Vorjahren selbst bewohnt und wird es danach nicht vermietet, ist der Verkauf für Sie steuerfrei.

Ab wann gilt die 3-Objekte-Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel?

Nach dem BMF-Schreiben vom 26. März 2004 spricht der Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren für gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Objekte kurz vorher gekauft, gebaut oder modernisiert wurden. Die fünf Jahre sind keine starre Frist, entschieden wird nach den Umständen des Einzelfalls. Liegt Gewerblichkeit vor, entfällt die 10-Jahres-Frist, jeder Gewinn ist steuerpflichtig, zusätzlich fällt Gewerbesteuer an. Auch Ankauf mit Wiederverkaufsabsicht kann bereits beim ersten Objekt zur Gewerblichkeit führen.

Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich mit Verlust verkaufe?

Nein. Spekulationssteuer fällt nur auf den Gewinn an. Liegt der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten, entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können allerdings nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden.

Wie wird der Gewinn bei teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Häusern berechnet?

Der Veräußerungsgewinn wird anteilig aufgeteilt. Der selbstgenutzte Teil kann jederzeit steuerfrei verkauft werden, für den vermieteten Teil gilt die 10-Jahres-Frist. Die Aufteilung erfolgt meist nach Wohnfläche oder Mietwert. Bei einem Zweifamilienhaus mit einer selbstgenutzten und einer vermieteten Wohnung ist der Gewinn aus dem vermieteten Teil steuerpflichtig, der aus dem selbstgenutzten Teil nicht.

Zählt die Überlassung einer Immobilie an die eigenen Kinder als Eigennutzung?

Ja, wenn Sie für Ihre Kinder noch Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten und die Überlassung unentgeltlich erfolgt, zählt dies steuerlich wie eigene Nutzung. Ein Verkauf ist dann steuerfrei. Die unentgeltliche Überlassung an Eltern oder andere Angehörige gilt dagegen als Fremdnutzung.

Wie hoch ist die Spekulationssteuer bei Immobilien?

Es gibt keine eigene Spekulationssteuer. Der Veräußerungsgewinn wird zum übrigen Einkommen addiert und nach dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Dieser kann je nach Einkommen bis zu 45 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag betragen. Die Steuer fällt nur auf den Reingewinn an, nicht auf den gesamten Verkaufspreis.

Wird die Spekulationsfrist 2026 abgeschafft?

Nach geltendem Recht gilt die zehnjährige Spekulationsfrist unverändert und bundesweit. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Juni 2026 einen Gesetzentwurf eingebracht (Drucksache 21/6637). Danach sollten Gewinne aus nicht selbst genutzten Immobilien unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Für selbst genutzte Immobilien sollte die Ausnahme bleiben, aber an eine Eigennutzung in den 36 Monaten vor dem Verkauf geknüpft werden. Der Finanzausschuss empfahl im Juli 2026 die Ablehnung (Drucksache 21/7081). Die Abstimmung im Bundestag stand am 2. Oktober 2026 noch aus.

In der Pfalz sehe ich immer wieder, dass Eigentümer den Verkaufszeitpunkt um wenige Monate nach hinten verschieben und dadurch fünfstellige Steuerbeträge sparen. Wer kurz vor Ablauf der zehn Jahre steht, sollte deshalb das Beurkundungsdatum im alten Kaufvertrag nachsehen, bevor der Notartermin für den Verkauf vereinbart wird. Wenn Sie unsicher sind, wie die Frist bei Ihrem geerbten Elternhaus oder Ihrer Ferienwohnung an der Haardt greift, sprechen Sie mich an. Ich ordne Ihre Situation ein und kläre, welche Unterlagen für die steuerliche Bewertung gebraucht werden.
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Marktwert Ihrer Immobilie kennen?

Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie heute wert ist, dann sprechen Sie mit mir oder meiner Schwester Sarah. Drei-Verfahren-Bewertung, ohne Verpflichtung zum nächsten Schritt.

Dennis Will
Dennis Will
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), 13 Jahre Erfahrung, IHK-Sachkundepruefung §34c GewO

Geschäftsführer von Will Immobilien, Diplom-Kaufmann mit 13 Jahren Erfahrung am Pfälzer Immobilienmarkt. Spezialist für Neustadt und die Mittelhaardt. IHK-Sachkundeprüfung §34c GewO.

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Quellen
Pfalz-Marktupdate

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